Geschäftsordnung (GO) für die Mitgliederversammlung der Grundeinkommenspartei

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§ 1 Allgemeines

§1.1 Die Versammlung

(1) Nimmt ein Mitglied gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und Wahlen.

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, des Wahlleiters und der Versammlungsleitung beurkundet. Es ist binnen 14 Tagen nach Ende des Parteitages auf der Bundes-Website einzustellen.

§1.2 Akkreditierung

(1) Die Teilnehmer werden vom Bundesverband akkreditiert.

(2) Die Akkreditierer erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Teilnehmer eine Stimmkarte und mehrere Stimmzettel. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzu kommt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

(3) Akkreditierer ist die Person, die vom Bundesvorstand als solche beauftragt wurde. Der Akkreditierer kann sich weitere Helfer hinzuziehen.

§1.3 Konstituierung

Der Vorsitzende des Bundesverbands oder der mit der niedrigsten Mitgliedsnummer und dazu bereite Teilnehmer eröffnet die Sitzung und leitet die Versammlung bis nach Feststellung der Beschlussfähigkeit der gewählte Versammlungsleiter dieses Amt übernimmt.

§ 2 Versammlungsämter

§2.1 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu erteilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Teilnehmer sichergestellt werden muss. Jedem Teilnehmer ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen.

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Teilnehmer dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(7) Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt, gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mitzuteilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.

§2.2 Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mindestens einen Wahlleiter. Wahlleiter dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung,
  • die Feststellung der Anzahl abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und des daraus resultierenden Wahlergebnisses,
  • die Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten.

(3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt, denen je zwei Wahlhelfer zugeordnet sind. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht ein Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. Wahlhelfer müssen nicht Mitglied der Partei sein. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}

§ 3 Kandidatur

(1) Für Wahlen kann sich jeder Teilnehmer aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§ 4 Wahlordnung

§4.1 Allgemeines

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.

(3) Wird geheim abgestimmt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

(4) Alle Teilnehmer, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der zustimmenden und ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

§4.2 Abstimmungen

§4.2.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der sich nicht enthaltend Abstimmenden. Enthaltungen werden nicht gezählt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

§4.2.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Wahlleiter gibt bekannt, welche angekreuzte Alternative am Stimmzettel welchem Ergebnis zugeordnet wird. Wird keine Alternative angekreuzt, wird dies als Enthaltung gewertet.

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.2.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

(3) Stehen mehrere sich gegenseitig ausschließende Alternativanträge zur Abstimmung, wird eine Abstimmung nach dem Akzeptanzverfahren durchgeführt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit über die endgültige Annahme erneut abgestimmt. Sollte im Akzeptanzverfahren Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt, bis ein Antrag feststeht.

§4.2.3. Abstimmungen über eine Änderung der Satzung

(1) Über Änderungen der Satzung wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

§4.3 Wahlen

§4.3.1 Wahlen allgemein

(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltend Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.

(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

§4.3.2 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.2.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.

(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

§4.3.3 Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht

(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts ist geheim.

(2) Als Wahlverfahren wird im ersten Wahlgang das Akzeptanzverfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen stellen sich in einem 2. Wahlgang einer Stichwahl. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Kandidat mit der absoluten Mehrheit (ohne Enthaltungen) ist gewählt. Erreicht keiner der beiden Kandidaten eine absolute Mehrheit, wird die Stichwahl wiederholt. Erhält auch nach der Wiederholung kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird die komplette Wahl mit beiden Wahlgängen wiederholt.  

(4) Müssen gemäß Satzung N gleichnamige Posten besetzt werden (z.B. Beisitzer), erfolgt dies in einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die N Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen. Bei Stimmengleichstand an der Schwelle wird über die betroffenen Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.

(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr „ja“ als „nein“-Stimmen abgegeben wurden.

(6) Wird der Kandidat bei §4.3.3(5) abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr „ja“ als „nein“-Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.3.3(2) durchsetzt.

§ 5 Anträge

§5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§5.2 Anträge zur Geschäftsordnung

§5.2.1 GO-Anträge allgemein

(1) Jeder Teilnehmer kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Teilnehmer entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Zurückziehung nicht zulässig.

(3) Jeder Teilnehmer kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzterem Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag …}.

§5.2.2 Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Jeder Teilnehmer kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§5.2.3 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

§5.2.4 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

§5.2.5 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Teilnehmer hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §5.2.1 [GO-Anträge allgemein] Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Teilnehmern Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].

§5.2.6 Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

§5.2.7 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

§5.2.8 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

§6 Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage bei, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.