Geschäftsordnung des (Bundes-)Vorstandes des Bündnis Grundeinkommen (BGE) – Die Grundeinkommenspartei

Beschlossen in der Sitzung des Bundesvorstandes am 24. Oktober 2019.

Art. 1 Der (Bundes-)Vorstand

Der Vorstand besteht gemäß der Satzung § 9 (1) des Bündnis Grundeinkommen aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, optional dem stellvertretenden Schatzmeister und optional weiteren Mitgliedern für spezielle Aufgaben sowie den jeweiligen gewählten Vorsitzenden und den jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden der Landesverbände, wobei die jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden der Landesverbände bei Anwesenheit des jeweiligen Vorsitzenden der Landesverbände kein Stimmrecht haben, wohl aber bei deren Abwesenheit.

Diese Geschäftsordnung gilt ebenso für nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Satzung neu hinzutretende Mitglieder. Die jeweiligen Namen der aktuellen Mitglieder des Bundesvorstandes werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung aufgeführt und gepflegt.

Art. 2 Tagungen des [Bundes-]Vorstandes

(1) Der [Bundes-]Vorstand tagt in

  • öffentlichen Sitzungen/Sitzungsteilen,
  • nichtöffentlichen Sitzungen/Sitzungsteilen,
  • Klausuren.

(2) Regelmäßige sowie planmäßige, öffentliche und ordentliche Vorstandssitzungen finden  jeweils 14-tägig am Donnerstag einer geraden Kalenderwoche um 19:30 Uhr in einer Telefonkonferenz statt. Der Termin und der Ort werden jeweils im Protokoll der vorhergehenden Vorstandssitzung eingetragen und im Protokollentwurf zur kommenden Sitzung benannt sowie auf der Webseite unter www.buendnis-grundeinkommen.de/vorstand/protokolle/ unmittelbar im Anschluss an eine Vorstandssitzung veröffentlicht. Zusätzliche außerplanmäßige notwendige Vorstandssitzungen werden im Rahmen der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit gemäß BGB von einem Mitglied des Bundesvorstandes mit einer Frist von 5 Tagen einberufen. Absagen einer Vorstandssitzung können im Bedarfsfall begründet ausschließlich von einem Mitglied des Bundesvorstandes an alle Mitglieder des Bundesvorstandes per E-Mail versendet oder auf der Mailingliste des Bundesvorstandes in Umlauf gebracht werden. Die Absage wird wirksam, sofern kein Mitglied des Bundesvorstandes innerhalb von 24 Stunden nach Versand per E-Mail an alle Mitglieder des Bundesvorstandes oder in Umlauf bringen auf der Mailingliste des Bundesvorstandes gegen den Wunsch auf Absage Widerspruch erhebt. Im Falle selbst eines einzelnen Widerspruches gegen eine Absage bleibt der anberaumte Termin wirksam bestehen.

(3) In öffentlichen Sitzungen sind alle Mitglieder des Bündnis Grundeinkommen sowie weitere interessierte Personen stets als Gäste zugelassen. Nach Möglichkeit wird Gästen auf Wunsch das Rederecht erteilt. Über die Erteilung des Rederechts für Gäste entscheiden im Zweifel die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.

(4) Es gilt grundsätzlich eine Redezeitbegrenzung von maximal 3 Minuten.

Art. 3 Anträge

(1) Dem Vorstand gegenüber antragsberechtigt sind

  • 1) die Ansprechpartner*innen eines Teams des Bündnis Grundeinkommen (siehe Art. 8),
  • 2) Initiativen aus mindestens 3 Personen,
  • 3) ein Mitglied des Bundesvorstandes.

(2) Anträge sollen

  • mit dem/der laut dieser Geschäftsordnung zuständigen Ansprechpartner*in eines Teams im Vorfeld besprochen werden. Ist dies nicht möglich, sollte der Antrag mit dem laut dieser Geschäftsordnung zuständigen Vorstandsmitglied im Vorfeld besprochen werden.

(3) Anträge müssen

  • an den Vorstand per E-Mail an vorstand [at] buendnis-grundeinkommen.de gestellt werden oder alternativ und vorzugsweise als Kommentar in die gültige Protokollvorlage zur jeweils nächsten Sitzung als Tagesordnungspunkt eingetragen und entsprechend als Antrag ausformuliert werden,
  • den Namen eines Ansprechpartners/einer Ansprechpartnerin – gewöhnlich der/des Hauptantragstellenden – angeben/enthalten,
  • mindestens zwei Kalendertage vor einer Tagung des Bundesvorstandes bis 22:00 Uhr vorliegen,
  • eine*n Umsetzungsverantwortliche*n benennen, die/der dieser Aufgabe zugestimmt hat; Umsetzungsverantwortliche können auch vom Bundesvorstand benannt werden,
  • einen maximalen Kostenrahmen angeben.

(4) Anträge, die mindestens einen der ersten drei Punkte im Absatz 3 nicht erfüllen, sind automatisch abgelehnt und finden entsprechend in keinem Falle Berücksichtigung in der jeweiligen Tagung des Bundesvorstandes.

Anträge, die mindestens einen der letzteren beiden Punkte im Absatz 3 zum Ende der Debatte über den Antrag noch nicht erfüllen, gelten zum Ende der Debatte automatisch als abgelehnt.

Art. 4 Beschlüsse

(1) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Bundesvorstandes anwesend ist. Ein abwesendes Mitglied zählt bei Beschlüssen als sich enthaltend, sofern es seinen Willen nicht zuvor eindeutig und nachvollziehbar bekundet hat.

(2) Jedes Mitglied des Bundesvorstands kann zu jedem Zeitpunkt ein Meinungsbild zu einer Frage beantragen. Das Meinungsbild stellt keinen Beschluss dar.

(3) Stehen mehrere Anträge konkurrierend zur Abstimmung, so wird per Wahl durch Zustimmung zuerst der Antrag ermittelt, der die höchste Zustimmung erwarten lässt. Über diesen Antrag wird dann noch einmal gesondert abgestimmt.

(4) Beschlüsse auf Sitzungen des Bundesvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen an der Geschäftsordnung erfordern eine absolute Mehrheit.

(5) Auf Antrag eines Mitglieds des Bundesvorstands kann ein Antrag auf die nachfolgende Sitzung oder in den Umlauf vertagt werden. Der Antrag auf Vertagung kann zu jedem Zeitpunkt während der Debatte gestellt werden. Über den Antrag auf Vertagung wird – im Zweifel nach einer begründeten Gegenrede – sofort abgestimmt.

(6) Der Bundesvorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Ein Umlaufbeschluss ist gefasst, wenn innerhalb von 48 Stunden nach Benachrichtigung aller Bundesvorstandsmitglieder durch eine Person aus dem Präsidium die absolute Mehrheit des Bundesvorstands dem Antrag zustimmt, sofern kein Bundesvorstandsmitglied die Behandlung in der nächsten Sitzung beantragt hat. Nicht innerhalb der Frist entschiedene Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten Tagung des Bundesvorstandes behandelt. Im Umlauf getroffene Beschlüsse werden von einem oder mehreren beauftragten Mitgliedern des Bundesvorstandes umgehend auf der Webseite veröffentlicht. Umlaufbeschlüsse werden in der nächsten öffentlichen Sitzung des Bundesvorstandes protokolliert.

(7) Die folgenden Beschlüsse müssen in einer Vorstandssitzung getroffen werden:

  • Ausgaben oder Budgets, wenn diese 1.500 Euro übersteigen,
  • Einberufung eines Bundesparteitages/einer Mitgliederversammlung,
  • Änderung der Geschäftsordnung.

Art. 5 Wirksamkeit von Beschlüssen

(1) Befürwortende Beschlüsse des Vorstands werden 24 Stunden nach Veröffentlichung des Beschlusses wirksam („Karenzzeit“). Der Beschluss gilt, wenn er in öffentlicher Sitzung beschlossen wurde, mit Schließung der Sitzung oder, wenn es sich um einen Umlaufbeschluss handelte, mit der Veröffentlichung auf der Webseite als veröffentlicht. Ablehnende Beschlüsse wirken unmittelbar.

(2) Erfordern objektive Gesichtspunkte eine unverzügliche Umsetzung des Beschlusses, kann der Bundesvorstand abweichend von Absatz 1 die sofortige Wirksamkeit beschließen. In diesem Fall muss der Beschluss einstimmig erfolgen und ist, soweit möglich und sinnvoll, auf den Umfang, der einer unverzüglichen Entscheidung bedarf, zu beschränken.

Art. 6 Nachvollziehbarkeit der Vorstandsarbeit

(1) Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen werden protokolliert. Das Protokoll enthält mindestens

  • gestellte Anträge (nicht Geschäftsordnungsanträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht Geschäftsordnungsanträge)
  • und gegebenenfalls Wahlprotokolle.

(2) Protokolle aus nichtöffentlichen Sitzungen oder Sitzungsteilen werden nach einem Jahr veröffentlicht, sofern nicht vorher ein anderslautender Beschluss getroffen wird oder sie personenbezogene Daten (insbesondere Personalangelegenheiten und Ordnungsmaßnahmen) betreffen.

(3) Der Beschluss der Nichtöffentlichkeit von Sitzungsteilen wird im Vorfeld des nichtöffentlichen Sitzungsteils im öffentlichen Sitzungsteil bekanntgegeben sowie im öffentlichen Protokoll vermerkt.

(4) Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungsteilen werden – ggf. anonymisiert – nach Beschluss veröffentlicht, sofern der Inhalt des Beschlusses nicht zur Verschlusssache erklärt wird.

(5) Klausuren finden im Regelfall ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit statt und werden nicht aufgezeichnet. Die ausgetauschten Mitteilungen und Informationen aus Klausuren unterliegen Vertraulichkeit, sofern nicht per Konsensbeschluss etwas anderes vereinbart wird.

(6) Verschlusssachen werden separat protokolliert und den Mitgliedern des Bundesvorstands zugestellt.

Art. 7 Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung

(1) Die Mitgliederdaten des Bündnis Grundeinkommen werden in einer zentralen Datenbank vom Team Mitgliederverwaltung verwaltet und gepflegt. Die Mitglieder des Teams Mitgliederverwaltung werden in einem Beschluss des Bundesvorstands für die Mitgliederverwaltung beauftragt.

(2) Der Bundesvorstand kann per Beschluss Mitgliedern der Partei oder Angestellten Zugriff auf die Mitgliederdaten gewähren. Dieser Zugriff ist an die Abgabe einer Datenschutzverpflichtung sowie einer Versicherung an Eides statt gebunden und kann auf ausgewählte Daten beschränkt werden.

(3) Jede*r Zugriffsberechtigte ist dazu verpflichtet, ihre/seine Zugangsdaten und die Mitgliederdaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. Dies umfasst insbesondere, dass entsprechende Dateien nicht unverschlüsselt gespeichert werden dürfen. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich vollständig zu löschen, wenn keine rechtlichen Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen.

(4) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht Zugriffsberechtigte ist untersagt.

(5) Mitgliedsanträge müssen über das entsprechende Formular auf der Website www.buendnis-grundeinkommen.de gestellt werden. Die Anträge werden an den jeweiligen Landesverband oder den Beauftragten im Bundesvorstand für das jeweilige Bundesland weitergeleitet. Dieser ist für die Prüfung des Antrags sowie die Kontaktaufnahme zu den Unterstützern zuständig. Bei bestehenden Landesverbänden entscheidet dieser über die Aufnahme des Mitglieds, sonst der Bundesvorstand. Über die erfolgte Aufnahme wird die Mitgliederverwaltung umgehend ausschließlich per E-Mail an mitglieder@buendnis-grundeinkommen.de informiert. Dabei müssen die Namen der Unterstützer und das Beschlussdatum mit angegeben werden. Dort erfolgt die Vergabe der Mitgliedsnummer sowie die Aufnahme in die zentrale Mitgliederdatei. Geschäftsordnungswidrige oder unvollständige Meldungen werden zurückgewiesen.

(6) Änderungen der Mitgliedsdaten (Name, Adresse, Kontaktdaten, Staatsbürgerschaft) sind von dem Mitglied oder dem zuständigen Landesverband umgehend an die Mitgliederverwaltung per E-Mail an mitglieder@buendnis-grundeinkommen.de zu melden.

(7) Parteiaustritte sind umgehend an den zuständigen Landesverband oder den Beauftragten im Bundesvorstand für das jeweilige Bundesland sowie die Mitgliederverwaltung per E-Mail an mitglieder@buendnis-grundeinkommen.de weiterzuleiten. Der Landesverband oder der Beauftragte des jeweiligen Bundeslandes im Bundesvorstand ist für die Bestätigung des Austritts zuständig. 

Art. 8 Aufgabenverteilung

(1) Die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder sind:

Vorsitzender: Martin Sonnabend

  • Leitung und Koordination des Vorstands sowie der Vorstandssitzungen
  • Verantwortung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Events und Veranstaltungen
  • Pflege der Beziehungen zu den Landesverbänden
  • Vertretung der Partei nach außen
  • Pflege der Beziehungen zu innerparteilichen und BGE-nahen Gruppen
  • Aufsicht über die Bundesgeschäftsstelle
  • Koordination und Gesamtverantwortung der Bundes-IT

Stellvertretender Vorsitzender: –

  • Verantwortung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen
  • Ansprechpartnerin parteiinterne/parteinahe Medien
  • Pflege der Beziehungen zu den Landesverbänden
  • Pflege der Beziehungen zu innerparteilichen und BGE-nahen Gruppen

Schatzmeister: –

  • Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Steuerberater, Zuschüsse
  • laufende Meldungen gegenüber dem Finanzamt sowie anderen Behörden und Trägern
  • primäre Vertretung nach außen gegenüber Kredit-/Finanzinstituten
  • Zentraleinkauf
  • Personalwesen
  • Spendenwesen/Fundraising
  • Rechenschaftsbericht/Wirtschaftsprüfung
  • Ansprechpartner für die Landesschatzmeister
  • Erstellung und Pflege der Inventarliste
  • Verwaltung der Bundeszugänge für Buchhaltung und Beauftragungen

Stellvertretender Schatzmeister: Joachim Fiedler

  • Finanzplanung, Buchführung, Controlling, Steuerberater, Zuschüsse
  • laufende Meldungen gegenüber dem Finanzamt sowie anderen Behörden und Trägern
  • primäre Vertretung nach außen gegenüber Kredit-/Finanzinstituten
  • Zentraleinkauf
  • Personalwesen
  • Spendenwesen/Fundraising
  • Rechenschaftsbericht/Wirtschaftsprüfung
  • Ansprechpartner für Landesschatzmeister
  • Erstellung und Pflege der Inventarliste
  • Verwaltung der Bundeszugänge für Buchhaltung und Beauftragungen

Weitere Vorstandsmitglieder

  • Koordination ihres jeweiligen Bundeslandes
  • Bericht über den Fortgang in ihrem jeweiligen Bundesland
  • Pflege der Beziehungen zu innerparteilichen und BGE-nahen Gruppen

(2) Der Bundesvorstand hat die Möglichkeit, operative Tätigkeiten in Teams  auszugliedern. Die Teams organisieren sich in Abstimmung mit dem Koordinationsteam eigenständig und benennen aus ihrer Mitte möglichst zwei, mindestens eine/n Ansprechpartner*in für die Aufgaben der Teams, die/der als Schnittstelle zum Vorstand fungiert. Das Koordinationsteam berichtet dem Bundesvorstand regelmäßig in den Vorstandssitzungen.

Art. 9 Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten sowie dem Finanzamt

Die Vertretung gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten sowie dem Finanzamt erfolgt durch den Schatzmeister oder den stellvertretenden Schatzmeister – alternativ durch den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende. Das Präsidium kann Untervollmachten erteilen.